Dieser Blog soll interessierte Landwirte, Siebener und Kommunalpolitiker über die rechtlichen Möglichkeiten und Unmöglichkeiten der Siebener aufklären. Kritik, Wünsche und Anregungen per Email an MuellerR11@aol.com.
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Meine Meinung zur Antwort des LRA-KT: 1. Frau Graber vom LRA KT schreibt, dass den Landwirten zugestanden werden muss, eventuelle Bearbeitungsfehler zu korrigieren. Ob diese Korrektur dann im Herbst oder im Frühjahr erfolgt, kann keine Rolle spielen. Diese Anordnung der Frau Graber wurde offensichtlich von manchen Siebenern und Gemeinden nicht beachtet. 2. Frau Graber schreibt von einem Schaden, der der Gemeinde entstanden ist und für den dann pauschal 1 €/qm verlangt wird. Dies kann nicht rechtens sein, weil die Gemeinde diesen Schaden differenziert nachweisen muss. 3. Ich halte diesen einen €/qm für reine Willkür, der durch nichts gerechtfertigt werden kann. Genauso gut könnte die Gemeinde 2 €/qm, oder 10 €/qm verlangen. Es kann nicht sein, dass die Gemeinde dann einfach dem Landwirt nahelegt, doch gerichtlich oder per Gutachter überprüfen zu lassen, ob die Berechnung von 1 €/qm korrekt ist. Meiner Meinung nach hat die Gemeinde vor der Rechnungserstellung zu überprüfen, ob ihre Forderung rechtmäßig ist. Der Bürger muss im Normalfall davon ausgehen können, dass Rechnungen und Forderungen der Gemeinde rechtskonform und nicht willkürlich sind. 4. Die Gemeinde hat keinen rechtlichen Sonderstatus, es müssen die selben Regeln gelten, wie zwischen Landwirten auch. Wenn mir mein Grundstücksnachbar z. Bsp. 100 qm wegackert, kann ich auch nicht von ihm pauschal verlangen, dass er einen €/qm bezahlt. Ich kann auch nicht einfach von ihm verlangen, dass er zum Zwecke der Grenzfeststellung die Grenzsteine aufdeckt, ich kann ihm auch keine Rechnung für das aufdecken der Steine schicken. Man wird sich entweder gütlich einigen, oder durch die örtlichen BBV-Schätzer eine Schätzung vornehmen lassen. Es kann immer nur der tatsächlich enstandene Schaden berechnet werden. 5. Die Gemeinde kann ihren Schaden genauso durch die örtlichen BBV-Schätzer begutachten lassen, damit wäre auch die Forderung der Frau Graber erfüllt, die ja verlangt, die Forderung gutachterlich zu überprüfen zu lassen. 6. Frau Graber schreibt auch, dass die Landwirte durch die rechtzeitige Bekanntgabe des Flurganges genügend Zeit gehabt hätten, Überackerungen zu korrigieren. Obwohl mehrere Landwirte ihre Überackerung korrigiert hatten, wurde trotzdem dieser eine € je qm berechnet. Dies ist meiner Meinung nach ein eindeutiger Verstoß gegen die Ausführungen des Landratsamtes. 7. Diese kurzfristigen Änderungen der Regeln für den Flurgang sind meiner Meinung nach äußerst landwirtschafts- und bürgerfeindlich. Wieso gibt man diese neuen Regeln incl. Gebühren nicht schon im Herbst des Vorjahres bekannt, damit sich alle Landwirte darauf einstellen können? 8. Ich würde jedem Landwirt empfehlen, sich vor dem mulchen von Gemeindeland demonstrativ eine Genehmigung bei der Gemeinde einzuholen. Auch mulchen oder abmähen könnte neuerdings als unberechtigtes bearbeiten von Gemeindeland ausgelegt werden.
Fazit: Ich rate den Landwirten, Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Kommunalaufsicht an der Regierung von Unterfranken einzulegen. Ich selber würde auch die Rechnung der Gemeinde niemals in voller Höhe bezahlen. Die Gemeinde müsste dann jeweils Zwangsvollstreckungmaßnahmen einleiten. Das Beispiel Friedrich Weiß zeigte in Uffenheim, dass die Stadt Uffenheim letztendlich ihre Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wieder zurück nahm und auf ihre Forderung aus "Rechtsgutmütigkeit" verzichtete. Auf Dauer kann es sich eine Gemeinde nicht leisten, gegen einen Großteil ihrer Landwirte mit Zwangsmaßnahmen vorzugehen. Es wird entscheidend sein, dass sich die betroffenen Landwirte solidarisch zeigen und gemeinsam gegen unberechtigte Forderungen vorgehen.