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Dieser Blog soll interessierte Landwirte, Siebener und Kommunalpolitiker über die rechtlichen Möglichkeiten und Unmöglichkeiten der Siebener aufklären. Kritik, Wünsche und Anregungen per Email an MuellerR11@aol.com. Tel. 09841/64946 Achtung, ab sofort auch politischer Blog: www.windsa.net

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Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums

Informationen vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen über:
Kosten für Grenzbegehungen
Nach Nr. 14.2. der Feldgeschworenenbekanntmachung (FBek) ist Schuldner der Gebühren, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat, bei Grenzbegehungen die Gemeinde (Art. 19 Abs. 2 Abmarkungsgesetz – AbmG). Das Suchen und Aufdecken ist keine Abmarkungshandlung, sondern fällt unter die sonstigen Tätigkeiten.
Es ist also grundsätzlich zu trennen zwischen den Kosten für die Grenzbegehung selbst (Kosten trägt nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 die Gemeinde als Antragstellerin) und den Kosten für Abmarkungstätigkeiten oder sonstige Tätigkeiten der Feldgeschworenen zur Beseitigung von Abmarkungsmängeln, die anlässlich der Grenzbegehung festgestellt wurden. Nach Art 19 Abs. 2 AbmG schuldet die Gebühren für diese Tätigkeiten, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat. In der Regel ist dies als Antragsteller zunächst auch die Gemeinde.
(Die Trennung ist hinfällig, wenn die Gemeinde nach örtlichem Herkommen im Rahmen der Grenzbegehungsgebühr auch die Gebühren für das Suchen und Aufdecken mit übernimmt.)
Es gibt für die Gemeinde zwei Möglichkeiten, die Grundstückseigentümer an den letztgenannten Gebühren zu beteiligen:
· Die Grundstückseigentümer unterzeichnen eine Erklärung, dass sie bereit sind, sich anteilig an den Kosten für die Abmarkung (und ggf. für das Suchen und Aufdecken) zu beteiligen. Nach hiesigem Kenntnisstand hat die Feldgeschworenenvereinigung Neustadt/Aisch Nord ein entsprechendes Musterschreiben entwickelt, mit dem die Feldgeschworenen an die Grundeigentümer herantreten können.
· Die Gemeinde kann gegenüber den Grundstückseigentümern Ansprüche gemäß § 919 Abs. 3 BGB geltend machen. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Anmerkung: Der Anspruch nach § 919 BGB ist ein zivilrechtlicher und kann nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. § 919 Abs. 3 BGB enthält Aussagen über die Kosten der Abmarkung. Das Suchen und Aufdecken von Grenzzeichen ist keine Abmarkungstätigkeit und fällt somit nach hiesiger Einschätzung nicht in den Regelungsbereich des § 919 Abs. 3 BGB.

Ergänzender Hinweis:
Art. 9 AbmG enthält bereits die Verpflichtung, dass die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken dafür Sorge zu tragen haben, dass die Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. Zwangsmittel zur Durchsetzung dieses Auftrags sieht das Abmarkungsgesetz jedoch nicht vor.
Um die Kosten auf die beteiligten Grundstückseigentümer umlegen zu können, wäre eine Änderung des Abmarkungsgesetzes erforderlich. In Gesprächen im Bayerischen Landtag im Dezember 2002 mit Abgeordneten des Bayerischen Landtags (MdL Ach, MdL Loscher-Frühwald, MdL Götz) und Vertretern der Feldgeschworenen bestand Einigkeit, dass diesbezüglich keine Gesetzesänderung erfolgen soll. Eine Gesetzesänderung mit dem Ziel, eine öffentlich-rechtliche Handhabe zur Behebung von Abmarkungsmängeln zu schaffen, ist zum einen den Bürgern voraussichtlich nur schwer vermittelbar und würde zum anderen eine große Unruhe bei den Grundeigentümern verursachen. Unter dem Strich könnte eine solche Aktion das Institut der Feldgeschworenen insgesamt in Frage stellen.



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