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Dieser Blog soll interessierte Landwirte, Siebener und Kommunalpolitiker über die rechtlichen Möglichkeiten und Unmöglichkeiten der Siebener aufklären. Kritik, Wünsche und Anregungen per Email an MuellerR11@aol.com. Tel. 09841/64946 Achtung, ab sofort auch politischer Blog: www.windsa.net

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Gallmersgarten, Widerspruch

Widerspruchsbegründung, an die Gemeinde Gallmersgarten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich hatte am 01.06.2009 Widerspruch gegen Ihre Rechnung Nr. 06/2009 eingelegt, nachfolgend meine Begründungen:
1. Ihrer Rechnung ist kein Arbeitsnachweis beigefügt, das betreffende Grundstück Fl. Nr. 637/1 hat mehrere Grenzsteine. Ich kann nicht nachvollziehen, um welchen Grenzstein es sich handelt.
2. Der Kreistag des Landkreises NEA hat eine neue Gebührensatzung für Feldgeschworene erlassen, nach der zeitgenau abgerechnet werden muss. Pauschale Zeitangaben sind nicht zulässig, ich erkenne deshalb diese Viertelstunde des Herrn ?????? nicht an. Im übrigen sind 15 Minuten Suche für einen einzigen Grenzstein durch angeblich so hochqualifizierte Siebener nicht plausibel.
3. Flurgänge müssen zwingend beantragt werde, die beantragende Gemeinde hat dann auch die Kosten zu tragen.
4. Die Gemeinde ist jeweils auch Angrenzer an allen Grenzsteinen und hat deshalb genauso für die Erkennbarkeit zu sorgen, wie jeder andere Grundstücksbesitzer auch. Es ist nicht zulässig, generell die Landwirte abzukassieren. Ein eventuelles Verschulden meinerseits ist konkret nachzuweisen. Wenn durch natürliche Ursachen wie überwachsen durch Gras ein Stein weniger sichtbar ist, kann das nicht mir angelastet werden.
5. Alle Grundstücksbesitzer, also auch Gemeinde, Landkreis und Staat sind wie jeder andere Grundstücksbesitzer zu behandeln.
6. Bereits in 2006 wurde den Landratsämtern mitgeteilt, dass die Flurgänge der Feldgeschworenen nicht rechtskonform sind. Ich bitte um Beachtung des beiliegenden Schreibens des Bayerischen Finanzministeriums. Weitere Informationen finden Sie auch im Siebener.over-blog.de
7. Hilfsweise: Nicht erkennbare Steine müssen dem Verursacher zunächst zur Eigenabhilfe mitgeteilt werden.
8. Ich bitte auch um Beachtung der Verwaltungsgerichtsurteile des VG Würzburg Nr. W 6 K 00.1092 und des VG Ansbach Nr. AN K 07.03471 und AN K 08.00735
Freundliche Grüße

Ergebnis: Die Gemeinde nahm ihre Kostenrechnung am 25.06.09 zurück!!



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